Alle Beiträge

Genehmigungen & Fristen 24. September 2026 · 6 Min Lesezeit

Fällsaison ab 1. Oktober: Was vorher geklärt sein muss

Ab dem 1. Oktober klingelt das Telefon wieder öfter. Der Baum, um den es seit dem Frühjahr geht, soll jetzt endlich runter, und am besten noch diese Woche. Ab Oktober sei ja wieder alles erlaubt, sagt der Kunde. Ganz so einfach ist es nicht, und die Stellen, an denen es klemmt, sind fast immer dieselben.

Blick von unten auf einen Baumpfleger, der einen Ast über einem Hausdach abnimmt
Ab Oktober wird wieder gefällt. Ob du darfst, hängt weniger am Datum als am Standort.

Die Frist, die jeder kennt, steht im Bundesnaturschutzgesetz. Sie ist aber nur eine von drei Ebenen, die über eine Fällung entscheiden. Die anderen beiden sind der Artenschutz und die Satzung deiner Gemeinde, und genau die beiden werden am häufigsten übersehen.

Auf einen Blick

  • Der bundesweite Verbotszeitraum läuft vom 1. März bis zum 30. September. Ab dem 1. Oktober ist er vorbei.
  • Für Bäume in Gärten gilt er gar nicht. Für Hecken und Gebüsche gilt er überall, auch im Garten.
  • Der Artenschutz gilt ganzjährig. Eine bewohnte Höhle im Stamm stoppt die Fällung auch im Januar.
  • Über Genehmigungen entscheidet die Baumschutzsatzung der Gemeinde. Die steht in keinem Bundesgesetz und ist überall anders.

Was am 1. Oktober endet

Der Kern steht in § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Verboten ist es dort, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“.

Der Grund ist die Brutzeit. Über den Sommer sollen Vögel und andere Tiere in den Gehölzen ihre Ruhe haben. Ab dem 1. Oktober fällt dieses Verbot weg.

Erlaubt bleibt im Sommer laut Gesetz nur der „schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“. Kronenpflege ja, Kronensicherung ja. Auf den Stock setzen nein.

Zwei Einschränkungen solltest du kennen. Erstens dürfen die Bundesländer den Zeitraum per Verordnung verlängern oder ihn aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben. Wenn du in mehreren Ländern arbeitest, lohnt der Blick ins Landesrecht. Zweitens gibt es Ausnahmen für behördlich angeordnete Maßnahmen und für Arbeiten, die der Verkehrssicherheit dienen. Der Ast über der Bushaltestelle wartet nicht bis Oktober.

Der Garten ist die große Ausnahme

Hier steckt der Irrtum, der uns in Gesprächen am häufigsten begegnet, und zwar auf beiden Seiten. Kunden glauben, ihr Ahorn im Vorgarten sei von März bis September tabu. Manche Betriebe glauben das auch und vertrösten auf den Herbst.

Lies den Satz oben aber noch einmal genau. Das Verbot betrifft Bäume, die außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Und als gärtnerisch genutzt gelten nach Auffassung der Naturschutzbehörden neben Gärtnereien auch private Haus- und Nutzgärten, Kleingartenanlagen, Friedhöfe und Parkanlagen.

Für den einzelnen Baum im Hausgarten greift der bundesrechtliche Zeitraum also gerade nicht. Bundesrecht steht einer Fällung dort auch im Juni nicht im Weg.

Die Kehrseite: Die Ausnahme steht nur bei den Bäumen. Hecken, lebende Zäune und Gebüsche sind davon nicht erfasst. Die Thujahecke im selben Garten darf von März bis September weiterhin nicht auf den Stock, auch wenn der Baum daneben fallen dürfte.

Das Datum sagt dir nur, ob du anfangen darfst. Den Rest klärst du am Baum und mit dem Rathaus.

Der Artenschutz macht keine Pause

Und jetzt der Teil, der die Garten-Ausnahme wieder einfängt. § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet es, Tiere besonders geschützter Arten zu verletzen oder zu töten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.

Dieser Paragraf kennt keine Gartenausnahme und keinen Stichtag. Er gilt im Oktober genauso wie im Mai.

Praktisch heißt das: Kurz bevor es losgeht, schaust du nach, wer im Baum wohnt. Eine besetzte Bruthöhle ist im Herbst selten, eine Fledermaus im Winterquartier dagegen nicht. Eine Spechthöhle, eine Spalte hinter abgeplatzter Rinde oder ein alter Greifvogelhorst sind Ruhestätten, und die sind auch dann geschützt, wenn gerade niemand zu Hause zu sein scheint.

Findest du so etwas, ist der Einsatz nicht automatisch gestorben. Dann rufst du aber besser die untere Naturschutzbehörde an, bevor du die Säge anschmeißt. Dieselbe Behörde kann übrigens auch Ausnahmen erteilen, wenn ein Baum im Sommer raus muss.

Das ist auch der Punkt, an dem ein Foto viel wert ist. Wenn du vor dem Einsatz den Stammfuß, die Krone und auffällige Stellen fotografierst, hast du später etwas in der Hand. Für die Behörde, und für den Nachbarn, der ganz genau weiß, dass da ein Specht gewohnt hat.

Zwei Baumpfleger mit Leiter an einem Baum im Abendlicht

Am Ende entscheidet deine Gemeinde

Die dritte Ebene ist die, die in der Praxis am meisten Ärger macht, und ausgerechnet die lässt sich nicht allgemein beantworten.

Viele Städte und Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung. Die hängt nicht am Naturschutzgesetz und nicht an der Jahreszeit. Sie sagt schlicht, ab welcher Größe ein Baum geschützt ist und dass eine Fällung vorher genehmigt werden muss. Üblich ist ein Stammumfang in einer bestimmten Messhöhe als Schwelle, oft mit Ausnahmen für bestimmte Arten wie Obstbäume oder Nadelgehölze. Die Zahlen unterscheiden sich von Ort zu Ort, manchmal von Stadtteil zu Stadtteil, und in manchen Gemeinden gibt es gar keine Satzung.

Deshalb sparen wir uns hier Zahlen. Wer dir für ganz Deutschland eine Faustregel nennt, liegt irgendwo falsch. Was wir stattdessen empfehlen:

  • Bei jedem neuen Auftrag früh klären, ob die Gemeinde eine Satzung hat. Meistens steht sie auf der Website, sonst hilft ein Anruf beim Grünflächen- oder Umweltamt.
  • Für die Orte, in denen du regelmäßig arbeitest, die Schwellenwerte einmal nachschlagen und notieren. Das macht man ein einziges Mal.
  • Den Antrag stellen, sobald der Auftrag steht. Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen sind normal, und im Oktober ist bei den Ämtern Hochsaison.
  • Klären, wer den Antrag stellt. Formal ist das Sache des Grundstückseigentümers. Wenn du es für ihn übernimmst, halte das schriftlich fest.

Und der Klassiker: Der Kunde sagt, das sei alles geklärt. Lass dir die Genehmigung trotzdem zeigen und leg sie zum Projekt. Wenn hinterher jemand fragt, musst du dich nicht auf ein Telefonat von vor drei Wochen berufen.

Und dann kommt noch der Einsatztag

Fristen, Artenschutz und Genehmigung sind das eine. Am Einsatztag kommt die einsatzortbezogene Gefährdungsbeurteilung dazu, die bei Arbeiten mit Seilklettertechnik schriftlich vorgeschrieben ist.

Gerade zum Saisonstart ist der Abstand zwischen Besichtigung und Einsatz oft groß. Zwischen deinem Angebot im September und der Fällung im November liegen ein paar Stürme. Die Einschätzung vom Besichtigungstag ist eine gute Vorlage, den Blick am Einsatztag ersetzt sie nicht.

Dazu gehört, dass ihr den Einsatz vor Ort einmal gemeinsam durchgeht: wer klettert, wer sichert, wo was runterkommt und wie der Kletterer im Notfall aus dem Baum kommt. Das gilt erst recht, wenn ein Subunternehmer oder ein Kollege aus einem anderen Betrieb dabei ist. Beide müssen wissen, was der andere am Baum gesehen hat.

Wie ArborOffice dabei hilft

Regularien nimmt dir keine Software ab. Was sie abnehmen kann, ist das Festhalten.

In ArborOffice hast du für jedes Projekt eine Akte, in der Baumart, Höhe, Stammdurchmesser, Fotos, Notizen, Termine und alles Weitere an einem Ort festgehalten sind. Bei der Besichtigung sprichst du einmal ins Handy, was du siehst, und die App schreibt es mit Datum in die Akte. Die Genehmigung fotografierst du ab und legst sie dazu. Die Aufnahmen von Stammfuß und Krone, auf denen zu sehen ist, dass da keine Höhle war, liegen daneben. Alles am selben Ort, statt auf drei Zetteln, in zwei Chatverläufen und irgendwo in den Mails.

Arbeitest du mit einem Subunternehmer, siehst du den zweiten Nutzen. Über den Projektlink bekommt er die Einsatzinfos und die Fotos, ohne dass du deine Kalkulation oder die Privatadresse des Kunden mitschickst. Wenn im Baum etwas ist, worauf er achten muss, sieht er es, bevor er losfährt. Und über denselben Link lädt er ein paar Fotos hoch und dokumentiert den Zustand, nachdem er fertig ist.

Fragt Monate später jemand, wie der Baum vorher aussah, musst du dich nicht erinnern oder groß suchen. Du zeigst es einfach.

Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 24.09.2026 wieder und beschreibt die bundesweiten Regeln in Deutschland im Überblick. Landesrecht und kommunale Baumschutzsatzungen weichen davon ab und sind für deinen konkreten Baum oft die entscheidende Ebene. Im Zweifel fragst du bei der unteren Naturschutzbehörde oder dem zuständigen Amt deiner Gemeinde nach. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln.


Willst du das ausprobieren?

Schau dir an, wie ArborOffice funktioniert.

Loslegen

Mach Kleinholz aus dem Papierkram

Vor der Saison startklar: Wir rufen dich an und richten ArborOffice mit dir ein. Wer bis 21. Oktober startet, arbeitet bis 21. November kostenlos.

Noch Fragen? Häufige Fragen · info@arbor-office.com